Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 18. Januar 2022 gegenstand Betreff Regelung der elterlichen Sorge und weitere Kinderbelange -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. und B. sind die unverheirateten Eltern von C. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2019, welcher unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht. Die Eltern trennten sich bereits vor der Geburt des Betroffenen.