{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-07-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-21_2022-07-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5803", "Checksum": "45b2f40487af9c20173f56048713fbee"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.07.2022 XBE.2022.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:34", "Checksum": "aac9c0f41310731cab60a9639e9030bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.07.2022 XBE.2022.21\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.21\n(KE.2021.970; KEKV.2021.87)\nArt. 45\n\nEntscheid vom 20. Juli 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin vertreten durch Dr. iur. Roland Kokotek Burger, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nVater B._____,\nvertreten durch lic. iur. Judith Rhein, Rechtsanwältin,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 18. Januar 2022\ngegenstand\n\nBetreff Regelung der elterlichen Sorge und weitere Kinderbelange\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nA. und B. sind die unverheirateten Eltern von C. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2019, welcher unter der alleinigen elterlichen\nSorge und Obhut der Mutter steht. Die Eltern trennten sich bereits vor der\nGeburt des Betroffenen.\n\n2.\nMit Eingabe vom 13. September 2021 beantragte der Vater beim Familiengericht Baden u.a. die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende\nObhut mit hälftiger Betreuung des Betroffenen. Nach Einholung einer Stellungnahme der Mutter vom 4. Oktober 2021 und Durchführung einer Anhörung der Eltern am 5. Januar 2022 erliess das Familiengericht Baden am\n18. Januar 2022 folgenden Entscheid:\n\n\" 1.\nDer Betroffene wird gestützt auf Art. 298b ZGB unter die gemeinsame elterliche Sorge von Mutter und Vater gestellt.\n\n2.\n2.1.\nDer Betroffene wird unter die alternierende Obhut von Mutter und Vater\ngestellt.\n\n2.2.\nEs wird davon Vormerk genommen, dass sich der Wohnsitz des Betroffenen am Wohnsitz der Mutter befindet.\n\n2.3.\nDer Vater wird berechtigt und verpflichtet, den Betroffenen wie folgt zu betreuen:\n\n- in den geraden Wochen Dienstag, 17.00 Uhr bis Mittwoch, 8.00 Uhr\nund Donnerstag, 19.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr;\n- in den ungeraden Wochen Dienstag, 17.00 Uhr bis Mittwoch, 8.00 Uhr\nund Freitag, 8.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr;\n- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;\n- in den geraden Jahren an Ostern und in den ungeraden Jahren an\nPfingsten;\n- während der Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien, wobei er bis\nzum Eintritt des Betroffenen in den Kindergarten berechtigt ist, mit dem\nBetroffenen mindestens vier und höchstens sechs Wochen Ferien zu\nverbringen.\n\nDie Mutter wird berechtigt und verpflichtet, den Betroffenen während den\nanderen Tagen zu betreuen.\n\n2.4.\n-3-\n\nDer Vater wird verpflichtet, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus mit der Mutter abzusprechen.\n\n2.5.\nDie Übergaben werden von den Eltern selber geregelt.\n\n3.\nDie Erziehungsgutschriften für den Betroffenen werden inskünftig der Mutter und dem Vater je hälftig angerechnet.\n\n4.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Eltern je zur Hälfte mit\nFr. 500.00 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Eltern verrechnet.\nDie Eltern haben dem Gericht je Fr. 125.00 nachzuzahlen.\n\n5.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\nGegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 24. März 2022 zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. April 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1. Das Bezirksgericht Baden, Familiengericht, sei zu verpflichten, dem\nRechtsvertreter der Mutter das Protokoll der Verhandlung vom 5. Januar 2022 zuzustellen.\n\n2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, vom\n18. Januar 2022 sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 2.2 (Wohnsitz\ndes Betroffenen am Wohnsitz der Mutter) vollumfänglich aufzuheben.\n\n3. Das Kind C., geboren am tt.mm.2019, sei unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter zu belassen.\n\n4. Die Erziehungsgutschriften seien der Mutter alleine anzurechnen.\n\n5. Dem Vater sei folgendes Besuchsrecht einzuräumen:\n\n Dienstag 17 Uhr bis Mittwoch 8 Uhr;\n Freitag von 7 bis 17 Uhr;\n jede zweite Woche von Freitag 17 Uhr bis Samstag 18 Uhr;\n jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und\nNeujahr;\n in den geraden Jahren an Ostern und in den ungeraden Jahren an\nPfingsten;\n während der Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien, wobei der\nVater bis zum Eintritt von C. in den Kindergarten berechtigt ist, mit\nC. mindestens vier und höchstens sechs Wochen Ferien zu verbringen.\n\n6. Der Vater sei zu verpflichten, das Ferienbesuchsrecht mindestens\ndrei Monate im Voraus mit der Mutter abzusprechen.\n-4-\n\n7. Die Parteien seien zu verpflichten, sich bezüglich der Übergabemodalitäten (Holen und Bringen des Kindes) situativ abzusprechen.\n\n8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer\nzulasten des Vaters.\"\n\n3.1.\nMit Eingabe vom 26. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie\ndas Protokoll der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. Januar 2022 mittlerweile erhalten habe.\n\n"}