Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.21 (KE.2021.970; KEKV.2021.87) Art. 45 Entscheid vom 20. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Roland Kokotek Burger, Rechtsanwalt, […] Vater B._____, vertreten durch lic. iur. Judith Rhein, Rechtsanwältin, […] Betroffene C._____, Person Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 18. Januar 2022 gegenstand Betreff Regelung der elterlichen Sorge und weitere Kinderbelange -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. und B. sind die unverheirateten Eltern von C. (nachfolgend: der Be- troffene), geboren am tt.mm.2019, welcher unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht. Die Eltern trennten sich bereits vor der Geburt des Betroffenen. 2. Mit Eingabe vom 13. September 2021 beantragte der Vater beim Familien- gericht Baden u.a. die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung des Betroffenen. Nach Einholung einer Stel- lungnahme der Mutter vom 4. Oktober 2021 und Durchführung einer Anhö- rung der Eltern am 5. Januar 2022 erliess das Familiengericht Baden am 18. Januar 2022 folgenden Entscheid: " 1. Der Betroffene wird gestützt auf Art. 298b ZGB unter die gemeinsame el- terliche Sorge von Mutter und Vater gestellt. 2. 2.1. Der Betroffene wird unter die alternierende Obhut von Mutter und Vater gestellt. 2.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Wohnsitz des Betroffe- nen am Wohnsitz der Mutter befindet. 2.3. Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, den Betroffenen wie folgt zu be- treuen: - in den geraden Wochen Dienstag, 17.00 Uhr bis Mittwoch, 8.00 Uhr und Donnerstag, 19.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr; - in den ungeraden Wochen Dienstag, 17.00 Uhr bis Mittwoch, 8.00 Uhr und Freitag, 8.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr; - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - in den geraden Jahren an Ostern und in den ungeraden Jahren an Pfingsten; - während der Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien, wobei er bis zum Eintritt des Betroffenen in den Kindergarten berechtigt ist, mit dem Betroffenen mindestens vier und höchstens sechs Wochen Ferien zu verbringen. Die Mutter wird berechtigt und verpflichtet, den Betroffenen während den anderen Tagen zu betreuen. 2.4. -3- Der Vater wird verpflichtet, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Mo- nate im Voraus mit der Mutter abzusprechen. 2.5. Die Übergaben werden von den Eltern selber geregelt. 3. Die Erziehungsgutschriften für den Betroffenen werden inskünftig der Mut- ter und dem Vater je hälftig angerechnet. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 500.00 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Eltern verrechnet. Die Eltern haben dem Gericht je Fr. 125.00 nachzuzahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 24. März 2022 zugestell- ten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 25. April 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden An- trägen: " 1. Das Bezirksgericht Baden, Familiengericht, sei zu verpflichten, dem Rechtsvertreter der Mutter das Protokoll der Verhandlung vom 5. Ja- nuar 2022 zuzustellen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, vom 18. Januar 2022 sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 2.2 (Wohnsitz des Betroffenen am Wohnsitz der Mutter) vollumfänglich aufzuheben. 3. Das Kind C., geboren am tt.mm.2019, sei unter der alleinigen elterli- chen Sorge der Mutter zu belassen. 4. Die Erziehungsgutschriften seien der Mutter alleine anzurechnen. 5. Dem Vater sei folgendes Besuchsrecht einzuräumen:  Dienstag 17 Uhr bis Mittwoch 8 Uhr;  Freitag von 7 bis 17 Uhr;  jede zweite Woche von Freitag 17 Uhr bis Samstag 18 Uhr;  jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;  in den geraden Jahren an Ostern und in den ungeraden Jahren an Pfingsten;  während der Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien, wobei der Vater bis zum Eintritt von C. in den Kindergarten berechtigt ist, mit C. mindestens vier und höchstens sechs Wochen Ferien zu ver- bringen. 6. Der Vater sei zu verpflichten, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus mit der Mutter abzusprechen. -4- 7. Die Parteien seien zu verpflichten, sich bezüglich der Übergabemo- dalitäten (Holen und Bringen des Kindes) situativ abzusprechen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Vaters." 3.1. Mit Eingabe vom 26. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie das Protokoll der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. Januar 2022 mittler- weile erhalten habe. 3.2. Der Vater stellte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 folgende An- träge: " 1. Die Beschwerde der Mutter sei abzuweisen; 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, vom 18. Januar 2022 sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2.4. und 2.5. zu bestätigen; 3. Dispositiv-Ziffer 2.4. sei zu ersetzen wie folgt: Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahres- zahl dem Vater. 4. Dispositiv-Ziffer 2.5. sei zu ersetzen wie folgt: Der betreuende Elternteil holt den Betroffenen vor Antritt seiner Be- treuungszeit beim anderen Elternteil ab. Sollte ihm das ausnahms- weise nicht möglich sein, entschädigt er den anderen Elternteil für die Fahrtkosten. Abweichende Regelungen nach gegenseitiger Abspra- che bleiben vorbehalten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Mutter." 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 9. Juni 2022 auf eine Vernehm- lassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entschei- des. Ergänzend hielt sie fest, dass das Protokoll vom 5. Januar 2022 mit Verfügung vom 21. April 2022 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zuge- stellt wurde. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: -5- 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. Angefochten werden mit der Beschwerde das gemeinsame Sorgerecht, die alternierende Obhut, die Betreuungsanteile des Vaters sowie die Zuwei- sung der Erziehungsgutschriften der AHV. Unangefochten geblieben ist hingegen die Feststellung, dass sich der Wohnsitz des Betroffenen am Wohnsitz der Mutter befindet. 3. 3.1. Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall. Seither steht auch den nicht miteinander verheirateten Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu, wenn sie eine gemeinsame Erklärung abgeben, dass sie gemeinsam die Verantwor- tung für das Kind übernehmen und sie sich über die Obhut, den persönli- chen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag verständigt haben (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a ZGB). Weigert sich ein Eltern- teil, die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindes- schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu über- tragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge bildet -6- den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der min- derjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahms- weise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng be- grenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III 472 E. 4). Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegen- den Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunika- tionsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschie- denheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung ei- nes bestehenden Alleinsorgerechtes sein. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2 mit Hin- weis). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.7, Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1). 3.2. Zur Begründung ihres Antrags auf alleinige elterliche Sorge führt die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen aus, aufgrund der Beziehungsge- schichte der Eltern könne von keiner Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit der Parteien gesprochen werden. Die Beziehung zwischen den Eltern sei von allem Anfang an instabil gewesen und könne als Dauerkon- flikt bezeichnet werden, bei welchem die Heftigkeit der Auseinandersetzun- gen in keinem Verhältnis zu deren Auslöser gewesen sei. Der Vater sei zwei oder drei Jahre vor der Beziehung zur Beschwerdeführerin in psycho- therapeutischer Behandlung gewesen. Eine Paartherapie zwischen den Parteien sei gescheitert. Gemäss einer damals durchgeführten psychiatri- schen Abklärung des Vaters bestehe bei ihm der Verdacht auf ein Border- line-Syndrom. Die Mutter sei der Impulsivität und dem wechselhaften Ge- müt des Vaters ausgeliefert. Sie sei gezwungen, sich bezüglich der Betreu- ung des Kindes dem Vater anzupassen. Nur durch diese Anpassung und durch ihr Engagement sei die Betreuung kontinuierlich sichergestellt gewe- -7- sen. Gemeinsame, substanzielle Gespräche seien bis anhin nur unter Bei- zug einer neutralen Person möglich gewesen. Ein Konflikt zwischen den Eltern sei noch nie vor dem Betroffenen ausgetragen worden. 3.3. In der Beschwerdeantwort wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, die Beschwerdeführerin könne kein Beispiel nennen, wo es zu massiven Kon- flikten zwischen den Eltern mit Bezug auf den gemeinsamen Sohn gekom- men wäre. Sie äussere lediglich abstrakte Ängste, wonach es dereinst viel- leicht einmal schwierig werden könnte. Das reiche nicht, um den Vater von seinen Rechten auszuschliessen. Der Betroffene habe das Glück, eine gute und fürsorgliche Mutter und einen guten und fürsorglichen Vater zu haben, die beide das Beste für ihn wollten. Es sei das Recht des Kindes, Eltern zu haben, die beide für das Kind die volle Verantwortung überneh- men würden. Selbst die Beschwerdeführerin habe an der vorinstanzlichen Anhörung bestätigt, dass der Vater eine wichtige Bezugsperson für den ge- meinsamen Sohn sei, für diesen da sei und auf seine Bedürfnisse eingehen könne und es "im Moment sehr gut funktioniere" (Prot. S. 8 f.). Die Be- schwerdeführerin führe in persönlichkeitsverletzender Weise eine früher beim Vater gestellte Verdachtsdiagnose als Argument gegen die gemein- same elterliche Sorge ins Feld, und erwähne mit keinem Wort, dass die Therapeutin im Rahmen eines der Vorinstanz vorliegenden Berichts erklärt habe, dass diese Verdachtsdiagnose nicht bestätigt werden könne. 3.4. Die Beschwerdeführerin ist skeptisch, dass es den Eltern gelingt, zukünftig konstruktiv zusammenzuarbeiten und in Bezug auf den Betroffenen eine gemeinsame Lösung zu finden. Die aktenkundige Vorgeschichte und die momentane Situation zeigen allerdings, dass zwischen den Eltern kein schwerwiegender Dauerkonflikt vorliegt, aufgrund dessen wichtige Ent- scheidungen bezüglich des gemeinsamen Sohnes nicht getroffen werden können. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen elterliche Kon- flikte sind begrenzte Konflikte, die weder eskalierten noch auf andere Be- reiche übergriffen bzw. sämtliche Lebensbereiche erfassten. Wie die Vor- instanz zu Recht ausführte, funktionierte bislang sowohl die Kommunika- tion zwischen den Eltern in Bezug auf die administrativen Belange als auch auf das aktuelle Wohlbefinden des Betroffenen reibungslos (vgl. E. 3.3. im angefochtenen Entscheid und Protokoll der vorinstanzlichen Anhörung S. 7). Der Einbezug einer neutralen Person (Frau H. von der KESD D. oder Frau I. von den Sozialen Diensten Gemeinde Q.) in die elterliche Kommu- nikation erfolgte gemäss dem Vater insbesondere in Bezug auf die Erwir- kung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Obhut und kann daher nicht als Kommunikationsunfähigkeit der Eltern in Bezug auf den Betroffenen ge- wertet werden. Angesichts der grundsätzlich funktionierenden Kommunika- tion und Kooperation zwischen den Eltern, bestehen keine Hinweise, dass -8- in Belangen, die die elterliche Sorge beschlagen, kein gemeinsamer Nen- ner gefunden werden könnte. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern die ge- meinsame elterliche Sorge eine Verschlechterung der aktuellen Situation herbeiführen würde. Der in der Beschwerde mit Verweis auf die psychiatri- sche Abklärung vorgetragene Verdacht, beim Vater bestehe ein Borderline- Syndrom, wurde durch die Paartherapeutin der Eltern in ihrem Bericht nicht bestätigt (vgl. act. 46). Der Vater habe gemäss der Paartherapeutin trotz emotional anspruchsvollen Situationen eine äusserst stabile und für seinen Sohn verlässliche Verfassung gezeigt. Sie nehme ihn seit der Geburt des Betroffenen als reflektierenden, liebevollen und pflichtbewussten Vater wahr. Es gelinge ihm, sich in die Entwicklungsphasen seines Sohnes ein- zufühlen und dementsprechend sorgsam auf seine Bedürfnisse zu reagie- ren. Dem Vater sei es seit der Geburt des Betroffenen wichtig gewesen, mit ihm eine tragfähige, verlässliche Beziehung aufzubauen und zu pflegen und für ihn da zu sein (vgl. act. 46). Im Übrigen wäre auch weder hinrei- chend substantiiert noch ersichtlich, wie sich dieser angebliche Befund vor- liegend im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge negativ auswirken sollte und die Fähigkeit zur Entscheidung im Kindesinteresse beeinträchti- gen könnte. Insgesamt fehlt es an einem rechtsgenüglichen Grund, die al- leinige elterliche Sorge bei der Mutter zu belassen. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Des Weiteren ist umstritten, ob das Familiengericht Baden zu Recht eine alternierende Obhut angeordnet hat. 4.2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat der Richter auf Begehren eines El- ternteils oder des Kindes zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Dabei ist gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Gegenwart und der Ver- gangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). Eine al- ternierende Obhut steht damit in erster Linie im Interesse des Kindeswohls und darf nicht dazu führen, die Konflikte um die Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen um ein weiteres Element zu ergänzen. Dabei setzt die alternierende Obhut grundsätzlich voraus, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Dieses Betreuungsmodell ist zudem nur dann um- setzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen orga- nisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Da- bei steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur -9- gemeinsamen Entscheidfindung die Unterstützung von Drittpersonen be- nötigen oder wenn sich ein Elternteil einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt. Unter derartigen Voraussetzungen ist die alternierende Obhut zwar problematischer, davon ist aber nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindselig- keit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Massgebend ist aus prakti- schen Gründen regelmässig die geografische Situation, namentlich die Dis- tanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist für die Kindeswohlwirksamkeit auch die Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelungen einhergeht. In diesem Sinn ist eine alternie- rende Obhut umso eher angezeigt, wenn eine abwechslungsweise Betreu- ung des Kindes bereits vor der Trennung der Eltern stattgefunden hat. An- dere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwis- tern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse eines Kindes eine persönliche Betreuung notwen- dig erscheinen lassen. Beachtung verdient zudem der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3). 4.3. Die Vorinstanz prüfte die Obhutszuteilung anhand der vorstehend darge- legten Kriterien und kam zum Schluss, dass beide Eltern in der Lage seien, den Betroffenen in adäquater Form zu erziehen, sie in Bezug auf den Be- troffenen kommunikations- und kooperationsfähig seien und sich bereits bisher an der Pflege und Erziehung des Betroffenen beteiligt hätten. Zudem sei die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern nicht allzu gross und der Betroffene sei mit seinen drei Jahren vom sozialen Umfeld her noch genügend flexibel, weshalb eine alternierende Obhut im Kindeswohl liege. Dementsprechend weitete die Vorinstanz die Betreuungsanteile des Vaters aus. 4.4. 4.4.1. Im vorliegenden Fall ist die Grundvoraussetzung der Erziehungsfähigkeit für die Anordnung einer alternierenden Obhut bei beiden Elternteilen vor- handen. Sodann ist auch die erforderliche zeitliche Verfügbarkeit bei bei- den Elternteilen zu bejahen. 4.4.2. Entgegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten elterlichen Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit zeigt sich anhand der ge- samten Aktenlage, dass die Eltern trotz ihrer Konflikte in der Lage waren, - 10 - sich betreffend Kinderbelange gegenseitig zu verständigen und abzuspre- chen, ohne dass dabei nennenswerte Probleme aufgetreten wären (vgl. E. 3.4. hiervor). Hervorzuheben ist auch, dass eine negative Beeinflussung des Betroffenen durch den einen oder anderen Elternteil nicht festzustellen ist. Elterliche Konflikte sind bisher nie vor dem Betroffenen ausgetragen worden. Wie bereits festgehalten, ist davon auszugehen, dass die Eltern auch zukünftig in der Lage sind, betreffend Kinderbelange ausreichend zu kommunizieren und zu kooperieren. 4.4.3. Zwischen den Wohnorten der Eltern liegt ungefähr eine halbe Stunde Fahr- zeit. Die Beschwerdeführerin bringt vor, unter Berücksichtigung des Stoss- verkehrs könne sich die Fahrzeit in unterschiedlichem Ausmass verlän- gern, was nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Die räumliche Distanz sei deswegen – spätestens wenn der Betroffene in den Kindergarten komme und einen eigenen, in der Freizeit zu pflegenden Freundeskreis und auch Hobbies habe – nicht mit einer alternierenden Obhut zu vereinbaren. Bis zur Einschulung des Betroffenen (im August 2023) ist die Distanz zwi- schen den elterlichen Wohnorten nicht ein entscheidender Faktor. Eine halbstündige Autofahrt ist für ein Kind im Alter des Betroffenen nicht grund- sätzlich als unzumutbare Belastung zu werten. Nach der Einschulung er- fordert die geographische Entfernung zwischen den Wohnorten allerdings ein Mehr an Organisation. Vorliegend ist jedoch bei genauer Betrachtung festzustellen, dass hinsichtlich der Anzahl Autofahrten sich die von der Be- schwerdeführerin beantragte Besuchsregelung nicht von der Betreuungs- regelung, welche die Vorinstanz dem Vater einräumt, unterscheidet, wes- halb sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin relati- viert. Die geographische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen. 4.4.4. Das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität versteht sich als Weiterführung der bisherigen Lebensweise und beinhaltet ebenso das Kriterium der Be- ziehungskontinuität. Aufgrund der bisher gelebten Betreuung ist sich der dreijährige Betroffene gewohnt, seinen Vater mehrmals die Woche zu se- hen und auch bei ihm zu übernachten. Die bisherige Betreuung be- schränkte sich nicht nur auf Wochenendkontakte zwischen Vater und Sohn. Grundsätzlich liegt es im Interesse des Kindes, auch nach einer Trennung der Eltern weiterhin eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pfle- gen zu dürfen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Betreuung durch den Vater dem Kindeswohl entgegensteht. Bei den gegebenen Voraussetzun- gen haben beide Eltern gleichermassen Anspruch, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. - 11 - 4.4.5. Die Vorinstanz hat sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführe- rin – sehr wohl mit der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 auseinandergesetzt und sich schliesslich bei ihrer Würdigung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur alternierenden Obhut gehalten. 5. 5.1. Des Weiteren ist die vorinstanzliche Festlegung der konkreten Betreuungs- anteile im Rahmen der alternierenden Obhut umstritten. 5.2. Mit Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen zur Festlegung der Betreu- ungsanteile kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid (E. 3.5.2.) verwiesen werden. 5.3. Im Vergleich zur früheren Besuchsrechtsregelung wurde der Vater im Rah- men der alternierenden Obhut berechtigt erklärt, den Betroffenen in gera- den Wochen zusätzlich unter der Woche von Donnerstagabend bis Frei- tagabend und in ungeraden Wochen zusätzlich das ganze Wochenende von Freitagmorgen bis Montagmorgen (anstatt nur während eines Wochen- endtages mit Übernachtung) zu betreuen. 5.4. Bezüglich der vorinstanzlich angeordneten Betreuungsregelung fehlt es in der Beschwerdeschrift an einer konkreten Auseinandersetzung. Ange- sichts des im Rahmen der Festsetzung der alternierenden Obhut Ausge- führten (vgl. E. 4.1. ff. hiervor) geht das Vorbringen, die Betreuungsrege- lung sei nicht praktikabel und umsetzbar ins Leere. Die vorinstanzliche Re- gelung erscheint sinnvoll, liegt im Kindeswohl und ist dementsprechend zu bestätigen. 6. 6.1. Mit dem Umfang des Ferienbesuchsrechts sind beide Eltern einverstanden. Einzig in Bezug auf die Aufteilung der Ferien beantragt der Vater, dass bei Nichteinigung der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht zukomme und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. 6.2. Im angefochtenen Entscheid wurde festgehalten, dass die Eltern das Feri- enbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus miteinander abzuspre- chen haben. Damit sind beide Elternteile einverstanden. Für den Fall, dass sich die Eltern bezüglich der Ferienaufteilung nicht einigen können, braucht - 12 - es eine behördliche Regelung. Sind sich die Eltern einig, kann von der be- hördlichen Regelung stets abgewichen werden. Dispositiv Ziffer 2.4. des angefochtenen Entscheides ist daher wie folgt zu ändern: " 2.4. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater." 7. 7.1. Bezüglich der Regelung der Übergaben führt der Vater aus, er habe infolge Weigerung der Mutter bisher alle Fahrten übernommen. Er beantragt des- halb, dass der betreuende Elternteil den Betroffenen vor Antritt seiner Be- treuungszeit beim anderen Elternteil abhole. Sollte ihm das ausnahms- weise nicht möglich sein, entschädige er den anderen Elternteil für die Fahrtkosten. Abweichende Regelungen nach gegenseitiger Absprache blieben vorbehalten. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht einsichtig, weshalb nicht auch die Mutter einen Teil des Weges übernehmen könne und damit dem Sohn signalisiere, dass ihr die Beziehung des Sohnes zum Vater wichtig sei und sie diese unterstütze. Selbstverständlich werde der Vater diese Regelung mit Augenmass handhaben und bei Bedarf auch ein- mal eine Fahrt mehr übernehmen. Aber im Grundsatz solle auch hier eine paritätische Lösung angestrebt werden. 7.2. Bei der Regelung der Betreuungsanteile sind die Normen über die Rege- lung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ff.) analog heranzuziehen (Art. 298b Abs. 3ter i.V.m. Art. 298 und Art. 273 ZGB). Das Holen und Brin- gen der Kinder gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberech- tigten. Die Besuchskosten (Fahrtkosten, Verpflegung) fallen regelmässig dem Besuchsberechtigten zur Last (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, N. 18 und 20 zu Art. 273 ZGB). Dem- nach ist das Kind vom betreuenden Elternteil vor Beginn seiner Betreu- ungszeit beim anderen Elternteil abzuholen. Abweichende Regelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Auf eine Regelung der Entschädigung für abweichende Fahrtkosten ist einstweilen zu verzichten, die Eltern haben sich darüber untereinander direkt zu verständigen. Dispo- sitiv Ziffer 2.4. des angefochtenen Entscheides ist daher wie folgt zu än- dern: " 2.5. Der betreuende Elternteil holt den Betroffenen vor Antritt seiner Betreu- ungszeit beim anderen Elternteil ab. Abweichende Regelungen nach ge- genseitiger Absprache bleiben vorbehalten." - 13 - 8. 8.1. Regelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener Eltern, so muss es gleichzeitig die An- rechnung der Erziehungsgutschriften festlegen (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV). Betreuen beide Eltern ihr Kind in etwa zu gleichen Teilen, so wird die Er- ziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Das setzt nicht eine genau hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten voraus. Die Voraussetzungen für eine hälftige Verteilung der Erziehungsgutschriften sind vielmehr auch erfüllt, wenn beide Eltern tatsächlich einen wesentlichen Teil an der Betreuung übernommen haben. Es gilt insbesondere auch zu berücksichtigen, welcher Elternteil seine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Betreuung des Kindes stärker einschränkt (Urteile des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 9, 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.4). 8.2. Angesichts der etwa gleich hohen Arbeitspensa der Eltern und der vorlie- genden Ausgestaltung der alternierenden Obhut, bei welcher der Vater ei- nen wesentlichen Teil an der Betreuung des Betroffenen übernimmt, ist es gerechtfertigt, die Erziehungsgutschriften den Eltern je hälftig anzurech- nen. 9. Zusammenfassend sind die Anträge in der Beschwerde abzuweisen. Dis- positiv Ziffern 2.4. und 2.5. des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 18. Januar 2022 sind aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: " 2.4. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. 2.5. Der betreuende Elternteil holt den Betroffenen vor Antritt seiner Betreu- ungszeit beim anderen Elternteil ab. Abweichende Regelungen nach ge- genseitiger Absprache bleiben vorbehalten." 10. 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten zu tragen und dem Vater eine Parteientschädigung auszu- richten. - 14 - 10.2. Die Parteientschädigung für den Vater ist nach dem Anwaltstarif festzuset- zen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.) zu berechnen. Die Grundentschädigung ist wegen der im Grund- honorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1'600.00 zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird davon gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 38.40; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 101.50) ergibt sich eine von der Be- schwerdeführerin an den Vater zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'419.90. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Dispositiv Ziffern 2.4. und 2.5. des Entscheids des Familiengerichts Ba- den vom 18. Januar 2022 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: 2.4. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. 2.5. Der betreuende Elternteil holt den Betroffenen vor Antritt seiner Betreu- ungszeit beim anderen Elternteil ab. Abweichende Regelungen nach ge- genseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'419.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.