Vorliegend handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Nachdem in der angefochtenen Verfügung erwogen wurde, dass eine Umplatzierung des Betroffenen zur Beschwerdeführerin als ungeeignet erachtet werde, erscheint es nachvollziehbar, dass sich die nicht rechtlich vertretene Beschwerdeführerin, welche die Umplatzierung des Betroffenen an sich beantragte, die angefochtene Verfügung (fälschlicherweise) als abschliessenden Entscheid verstand und daher eine Beschwerde dagegen erhob. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird daher reduziert und auf Fr. 300.00 festgelegt. -8-