2. Soweit sich die Eingaben der Mutter vom 4. Mai 2022 und des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2022 als Beschwerden gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. April 2022 und nicht als blosse Stellungnahmen zur von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde verstehen, sind auf diese mangels rechtzeitiger Erhebungen innert der 10-tä- gigen Beschwerdefrist gemäss § 25 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO nicht einzutreten (vgl. zur Rechtsmittelfrist für Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt wird: REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 22 zu Art. 450b ZGB).