1.3.3. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde, wäre auf ihre Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. So schreibt das Gericht das Verfahren nach Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab, wenn das Rechtsschutzinteresse nach der Rechtshängigkeit der Beschwerde dahinfällt (Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2).