Dabei handelt es sich aber um eine blosse Meinungsäusserung, welche die damit in erster Linie betreffende prozessleitende Verfügung bzw. den erteilten Auftrag an den Beistand zur Suche einer Pflegefamilie nicht zum Sachurteil zu machen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2016 5A_638/2016 E. 3.1). Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde über eine allfällige Umplatzierung des Betroffenen gemäss § 24 EG ZGB in die Kompetenz des Familiengerichts und nicht in die Einzelzuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums fällt.