Zwar zog die Bezirksgerichtspräsidentin in der angefochtenen Verfügung in Erwägung, dass eine Platzierung des Betroffenen bei der Beschwerdeführerin nicht als geeignet betrachtet werde. Dabei handelt es sich aber um eine blosse Meinungsäusserung, welche die damit in erster Linie betreffende prozessleitende Verfügung bzw. den erteilten Auftrag an den Beistand zur Suche einer Pflegefamilie nicht zum Sachurteil zu machen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2016 5A_638/2016 E. 3.1).