Ein der Beschwerdeführerin aus der vorinstanzlichen Verfügung entstehender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr wird die Vorinstanz im Verlauf des weiteren Verfahrens nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Entscheid in der Hauptsache, mithin über die Umplatzierung des Betroffenen, zu fällen haben. Bei diesem ausstehenden (anfechtbaren) Entscheid wird das Familiengericht die Frage einer möglichen Umplatzierung des Betroffenen zur Beschwerdeführerin thematisieren müssen.