Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen durch den mit angefochtener Verfügung erteilten Auftrag an den Beistand geltend. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss zum Ausdruck, dass sie die Umplatzierung des Betroffenen vom Kinderheim K. zu ihr wünsche. Sie legt demgegenüber nicht dar, inwiefern ihr aus dem erteilten Auftrag an den Beistand zur Suche einer Pflegefamilie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein der Beschwerdeführerin aus der vorinstanzlichen Verfügung entstehender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht ersichtlich.