Vielmehr ist der Entscheid über eine allfällige Umplatzierung des Betroffenen noch ausstehend und durch die Vorinstanz zu fällen. Mit der dem Gang des Verfahrens dienenden angefochtenen Verfügung wurde zwar dem Beistand einen Auftrag zur Suche einer Pflegefamilie erteilt, indessen wurde gerade nicht abschliessend über die Umplatzierung des Betroffenen zu einer allfälligen Pflegefamilie entschieden.