1.3.2. Das Präsidium des Familiengerichts H. hat mit angefochtener Verfügung dem Beistand den Auftrag erteilt, eine geeignete Pflegefamilie zu finden und innert Frist einen Antrag auf Umplatzierung zu stellen. Mit dieser Verfügung erging kein Entscheid, der das Verfahren über die Frage der Umplatzierung des Betroffenen ganz oder auch teilweise erledigt. Vielmehr ist der Entscheid über eine allfällige Umplatzierung des Betroffenen noch ausstehend und durch die Vorinstanz zu fällen.