Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach herrschender Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N. 25 ff. zu Art. 319 ZPO). Bei der Annahme, dass ein solcher Nachteil drohe, ist Zurückhaltung angebracht, denn es steht immer die Möglichkeit offen, die behaupteten Mängel mit dem Endentscheid der Erstinstanz anzufechten. Weiter ist darauf zu achten, dass das Verfahren nicht ungehörig in die Länge gezogen wird (BRUNNER, in: Kurzkommentar ZPO, N. 13 zu Art. 319 ZPO). Von einem drohenden – und damit im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage allenfalls hypothe-