1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zur Beschwerde legitimierte Person im Sinne des hiervor zitierten Art. 450 Abs. 2 ZGB handelt, -5- muss nicht beurteilt werden, nachdem auf die Beschwerde ohnehin mangels weiterer Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird.