2. 2.1. Gegen diese ihr am 7. April 2022 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2022 beim Familiengericht H. "Widerspruch" und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. 2.2. Das Familiengericht H. hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. April 2022 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2022 entge- -4- gengenommen und am 19. April 2022 der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutzes des Obergerichts des Kantons Aargau zuständigkeitshalber weitergleitet.