Massnahme, wonach das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über den Betroffenen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen wird und der Betroffene bis auf weiteres im Kinderheim K. fremdplatziert bleibt. Der Mutter wurde zudem die Weisung erteilt, bis 3. Januar 2022 in die Mutter-Kind- Institution M., R., einzutreten. Weiter erhielt der Beistand namentlich den -3-