Zudem wurde der Betroffene, ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, per 27. September 2021 im Kinderheim K., Q., fremdplatziert und dessen Beistand namentlich die Aufgabe erteilt, die Platzierung des Betroffenen zu begleiten und dessen persönlichen Verkehr zu seinen Eltern und der Beschwerdeführerin zu organisieren sowie zu unterstützen. Die von der Mutter und dem Vater gegen diesen Beschluss des Familiengerichts erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2021 abgewiesen.