1.2. Nach Unstimmigkeiten zwischen der Mutter und der Beschwerdeführerin beschloss das Familiengericht H. am 21. September 2021 unter anderem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, der Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen zu entziehen. Zudem wurde der Betroffene, ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, per 27. September 2021 im Kinderheim K., Q., fremdplatziert und dessen Beistand namentlich die Aufgabe erteilt, die Platzierung des Betroffenen zu begleiten und dessen persönlichen Verkehr zu seinen Eltern und der Beschwerdeführerin zu organisieren sowie zu unterstützen.