1. 1.1. C. (nachfolgend: Mutter) und B. (nachfolgend: Vater) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von D., geboren am tt.mm.2021. Vor D. (nachfolgend: der Betroffene) Geburt wurde für ihn eine Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB errichtet. Nach seiner Geburt wurde er vorerst von seiner Mutter als auch von seiner Grossmutter mütterlicherseits, Frau A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) betreut. Mit der Volljährigkeit der Mutter wurde für den Betroffenen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per 23. Juli 2021 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.