{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-05-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-20_2022-05-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5801", "Checksum": "d481b9ffd1cc12a78aeac29d75978114"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 31.05.2022 XBE.2022.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:33", "Checksum": "00dedbe4116654d8d6cd782f9abf529c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 31.05.2022 XBE.2022.20\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.20\n(KE.2020.1208; KEMN.2022.254)\nArt. 37\n\nEntscheid vom 31. Mai 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\n\nBetroffene D._____\nPerson Beistand: E._____\n\nAnfechtungs- Verfügung des Familiengerichts H._____ vom 5. April 2022\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nC. (nachfolgend: Mutter) und B. (nachfolgend: Vater) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von D., geboren am tt.mm.2021. Vor D.\n(nachfolgend: der Betroffene) Geburt wurde für ihn eine Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB errichtet. Nach seiner Geburt wurde er vorerst von\nseiner Mutter als auch von seiner Grossmutter mütterlicherseits, Frau A.\n(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) betreut. Mit der Volljährigkeit der\nMutter wurde für den Betroffenen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme\nper 23. Juli 2021 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.\n\n1.2.\nNach Unstimmigkeiten zwischen der Mutter und der Beschwerdeführerin\nbeschloss das Familiengericht H. am 21. September 2021 unter anderem\nim Sinne einer vorsorglichen Massnahme, der Mutter gestützt auf Art. 310\nAbs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen zu\nentziehen. Zudem wurde der Betroffene, ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, per 27. September 2021 im Kinderheim K., Q., fremdplatziert und dessen Beistand namentlich die Aufgabe erteilt, die Platzierung des Betroffenen zu begleiten und dessen persönlichen Verkehr zu seinen Eltern und der Beschwerdeführerin zu organisieren sowie zu unterstützen. Die von der Mutter und dem Vater gegen diesen Beschluss des Familiengerichts erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheid der Kammer\nfür Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau\nvom 1. November 2021 abgewiesen.\n\n1.3.\nAm 16. November 2021 verfügte der Präsident des Familiengerichts H. unter anderem, dass der Beistand in Zusammenarbeit mit der Mutter eine geeignete Mutter-Kind-Institution zu suchen und dem Gericht dazu einen Bericht sowie Antrag einzureichen hat, wobei die Mutter-Kind-Institution einen\nmöglichst schonenden Übergang des Betroffenen (mit Eingewöhnungsphase) in die neue Wohnsituation der Mutter gewährleisten muss. Nachdem die Mutter in der Folge etliche Besuchstermine beim Betroffenen im\nKinderheim K. nicht wahrgenommen hatte, bestätigte das Familiengericht\nH. mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 unter anderem die vorsorgliche\nMassnahme, wonach das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über\nden Betroffenen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen wird und der\nBetroffene bis auf weiteres im Kinderheim K. fremdplatziert bleibt. Der Mutter wurde zudem die Weisung erteilt, bis 3. Januar 2022 in die Mutter-Kind-\nInstitution M., R., einzutreten. Weiter erhielt der Beistand namentlich den\n-3-\n\nAuftrag, zusammen mit der Institution M. sowie der Mutter und dem Kinderheim K. einen Eingewöhnungsplan bis 17. Januar 2022 auszuarbeiten mit\ndem Ziel, der Mutter einen strukturierten Rahmen zu bieten und dem Betroffenen nach erfolgter Eingewöhnungsphase der Mutter in deren neuen\nWohnsituation den Übertritt vom Kinderheim K. in die Institution M. zu ermöglichen. Der Mutter wurden zudem die Weisungen erteilt, bis zum Abschluss des Eingewöhnungsplanes die Besuche beim Betroffenen im Kinderheim K. von mindestens zwei Mal pro Woche persönlich und zuverlässig\nwahrzunehmen sowie sich an den vom Beistand auszuarbeitenden Eingewöhnungsplan zu halten.\n\n1.4.\nDie Mutter trat weisungsgemäss per 3. Januar 2022 in die Institution M. ein.\nDie Institution M. kündigte der Mutter jedoch am 26. Januar 2022 den Aufenthaltsvertrag infolge mehrmaligen Verstosses gegen die Hausordnung\nsowie ausgebliebenen Wiedereintritts fristlos per 26. Januar 2022.\n\n1.5.\nMit Eingabe vom 14. Februar 2022 (Postaufgabe: 15. Februar 2022) beantragte die Beschwerdeführerin die Umplatzierung des Betroffenen aus dem\nKinderheim K. zu ihr. Der Beistand beantragte mit Eingabe vom 15. März\n2022 die Platzierung des Betroffenen in einer Pflegefamilie.\n\n1.6.\nNach einer am 5. April 2022 durchgeführten Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beistandes – die Mutter und der Vater blieben der Anhörung\nunentschuldigt fern – erging gleichentags folgende Verfügung des Präsidiums des Familiengerichts H.:\n\n\"1.\nDer Beistand wird beauftragt, für D. eine geeignete Pflegefamilie zu finden\nund innert 30 Tagen entsprechenden Antrag auf Umplatzierung von D. zu\nstellen.\n\n2.\nEiner allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diese ihr am 7. April 2022 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2022 beim Familiengericht H.\n\"Widerspruch\" und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.\n\n2.2.\nDas Familiengericht H. hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.\nApril 2022 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2022 entge-\n-4-\n\ngengenommen und am 19. April 2022 der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutzes des Obergerichts des Kantons Aargau zuständigkeitshalber weitergleitet.\n\n"}