Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.20 (KE.2020.1208; KEMN.2022.254) Art. 37 Entscheid vom 31. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____ führerin Betroffene D._____ Person Beistand: E._____ Anfechtungs- Verfügung des Familiengerichts H._____ vom 5. April 2022 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. C. (nachfolgend: Mutter) und B. (nachfolgend: Vater) sind die unverheira- teten und getrennt lebenden Eltern von D., geboren am tt.mm.2021. Vor D. (nachfolgend: der Betroffene) Geburt wurde für ihn eine Vormundschaft ge- mäss Art. 327a ZGB errichtet. Nach seiner Geburt wurde er vorerst von seiner Mutter als auch von seiner Grossmutter mütterlicherseits, Frau A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) betreut. Mit der Volljährigkeit der Mutter wurde für den Betroffenen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per 23. Juli 2021 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB er- richtet. 1.2. Nach Unstimmigkeiten zwischen der Mutter und der Beschwerdeführerin beschloss das Familiengericht H. am 21. September 2021 unter anderem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, der Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen zu entziehen. Zudem wurde der Betroffene, ebenfalls im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme, per 27. September 2021 im Kinderheim K., Q., fremd- platziert und dessen Beistand namentlich die Aufgabe erteilt, die Platzie- rung des Betroffenen zu begleiten und dessen persönlichen Verkehr zu sei- nen Eltern und der Beschwerdeführerin zu organisieren sowie zu unterstüt- zen. Die von der Mutter und dem Vater gegen diesen Beschluss des Fami- liengerichts erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2021 abgewiesen. 1.3. Am 16. November 2021 verfügte der Präsident des Familiengerichts H. un- ter anderem, dass der Beistand in Zusammenarbeit mit der Mutter eine ge- eignete Mutter-Kind-Institution zu suchen und dem Gericht dazu einen Be- richt sowie Antrag einzureichen hat, wobei die Mutter-Kind-Institution einen möglichst schonenden Übergang des Betroffenen (mit Eingewöhnungs- phase) in die neue Wohnsituation der Mutter gewährleisten muss. Nach- dem die Mutter in der Folge etliche Besuchstermine beim Betroffenen im Kinderheim K. nicht wahrgenommen hatte, bestätigte das Familiengericht H. mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 unter anderem die vorsorgliche Massnahme, wonach das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über den Betroffenen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen wird und der Betroffene bis auf weiteres im Kinderheim K. fremdplatziert bleibt. Der Mut- ter wurde zudem die Weisung erteilt, bis 3. Januar 2022 in die Mutter-Kind- Institution M., R., einzutreten. Weiter erhielt der Beistand namentlich den -3- Auftrag, zusammen mit der Institution M. sowie der Mutter und dem Kinder- heim K. einen Eingewöhnungsplan bis 17. Januar 2022 auszuarbeiten mit dem Ziel, der Mutter einen strukturierten Rahmen zu bieten und dem Be- troffenen nach erfolgter Eingewöhnungsphase der Mutter in deren neuen Wohnsituation den Übertritt vom Kinderheim K. in die Institution M. zu er- möglichen. Der Mutter wurden zudem die Weisungen erteilt, bis zum Ab- schluss des Eingewöhnungsplanes die Besuche beim Betroffenen im Kin- derheim K. von mindestens zwei Mal pro Woche persönlich und zuverlässig wahrzunehmen sowie sich an den vom Beistand auszuarbeitenden Einge- wöhnungsplan zu halten. 1.4. Die Mutter trat weisungsgemäss per 3. Januar 2022 in die Institution M. ein. Die Institution M. kündigte der Mutter jedoch am 26. Januar 2022 den Auf- enthaltsvertrag infolge mehrmaligen Verstosses gegen die Hausordnung sowie ausgebliebenen Wiedereintritts fristlos per 26. Januar 2022. 1.5. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 (Postaufgabe: 15. Februar 2022) bean- tragte die Beschwerdeführerin die Umplatzierung des Betroffenen aus dem Kinderheim K. zu ihr. Der Beistand beantragte mit Eingabe vom 15. März 2022 die Platzierung des Betroffenen in einer Pflegefamilie. 1.6. Nach einer am 5. April 2022 durchgeführten Anhörung der Beschwerdefüh- rerin und des Beistandes – die Mutter und der Vater blieben der Anhörung unentschuldigt fern – erging gleichentags folgende Verfügung des Präsidi- ums des Familiengerichts H.: "1. Der Beistand wird beauftragt, für D. eine geeignete Pflegefamilie zu finden und innert 30 Tagen entsprechenden Antrag auf Umplatzierung von D. zu stellen. 2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Gegen diese ihr am 7. April 2022 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2022 beim Familiengericht H. "Widerspruch" und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. 2.2. Das Familiengericht H. hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. April 2022 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2022 entge- -4- gengenommen und am 19. April 2022 der Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutzes des Obergerichts des Kantons Aargau zuständigkeitshal- ber weitergleitet. 2.3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 zeigte das Familiengericht an, dass einerseits der Beistand am 3. Mai 2022 unter anderem die Platzierung des Betroffe- nen über die Organisation […] in eine Pflegefamilie in S. beantragte und am 17. Mai 2022 eine weitere Anhörung vor Familiengericht mit den Eltern, dem Beistand sowie weiteren nahestehenden Personen stattfindet. 2.4. Die Kindsmutter reichte am 4. Mai 2022 (Postaufgabe: 6. Mai 2022), die Beschwerdeführerin und ihr in T. wohnhafter Lebensgefährte am 8. Mai 2022 (Postaufgabe: 9. Mai 2022) je eine Eingabe ein. 2.5. Am 16. Mai 2022 teilte das Familiengericht H. mit, dass die auf den 17. Mai 2022 angesetzte Anhörung infolge Verhandlungsunfähigkeit einer Fach- richterin nicht stattfinden könne und auf einen späteren Termin verschoben werden müsse. Gleichzeitig verzichtete das Familiengericht H. mit Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Be- schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und An- hang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zur Beschwerde legiti- mierte Person im Sinne des hiervor zitierten Art. 450 Abs. 2 ZGB handelt, -5- muss nicht beurteilt werden, nachdem auf die Beschwerde ohnehin man- gels weiterer Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten ist, wie nachfol- gend aufgezeigt wird. 1.3. 1.3.1. Prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO be- treffen die Gestaltung und den Ablauf des Verfahrens (HOFFMANN-NOWO- TNY, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, N. 12 zu Art. 319 ZPO). Ihr Gegenstück ist der prozesserledigende Entscheid, der als Sachent- scheid oder Prozessentscheid den Prozess ganz (Entscheid) oder teilweise (Zwischenentscheid, Teilentscheid) zur Erledigung bringt (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Auf- lage 2016, N. 4 zu Art. 124 ZPO). Entscheide betreffen die materiellen und formellen Anspruchsgrundlagen, prozessleitende Verfügungen hingegen den Gang des Verfahrens (STAEHELIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 236 ZPO). Prozessleitende Verfügungen sind im Kindesschutzverfahren im Kanton Aargau gemäss § 25 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht. Fehlt diese Rechtsmittelvoraussetzung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Entscheidung, ob unter den konkre- ten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermes- sen des Gerichts (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Auflage 2016, N. 13 zu Art. 319 ZPO). Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach herrschender Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, son- dern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N. 25 ff. zu Art. 319 ZPO). Bei der Annahme, dass ein solcher Nachteil drohe, ist Zurückhaltung angebracht, denn es steht immer die Möglichkeit offen, die behaupteten Mängel mit dem Endentscheid der Erstinstanz anzufechten. Weiter ist darauf zu achten, dass das Verfahren nicht ungehörig in die Länge gezogen wird (BRUNNER, in: Kurzkommentar ZPO, N. 13 zu Art. 319 ZPO). Von einem drohenden – und damit im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage allenfalls hypothe- tischen – Nachteil ist auszugehen, wenn dieser selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid in der Hauptsache nicht leicht wiedergutgemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezem- ber 2016 5A_638/2016 E. 2.5.3). Die Beweislast für die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in Hausheer/Walter [Hrgs.]: Berner Kommentar zum schweizerischen Privat- recht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, N. 15 zu Art. 319 ZPO). -6- 1.3.2. Das Präsidium des Familiengerichts H. hat mit angefochtener Verfügung dem Beistand den Auftrag erteilt, eine geeignete Pflegefamilie zu finden und innert Frist einen Antrag auf Umplatzierung zu stellen. Mit dieser Ver- fügung erging kein Entscheid, der das Verfahren über die Frage der Um- platzierung des Betroffenen ganz oder auch teilweise erledigt. Vielmehr ist der Entscheid über eine allfällige Umplatzierung des Betroffenen noch aus- stehend und durch die Vorinstanz zu fällen. Mit der dem Gang des Verfah- rens dienenden angefochtenen Verfügung wurde zwar dem Beistand einen Auftrag zur Suche einer Pflegefamilie erteilt, indessen wurde gerade nicht abschliessend über die Umplatzierung des Betroffenen zu einer allfälligen Pflegefamilie entschieden. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen durch den mit angefochtener Verfügung erteilten Auftrag an den Beistand geltend. Vielmehr bringt die Beschwerde- führerin sinngemäss zum Ausdruck, dass sie die Umplatzierung des Be- troffenen vom Kinderheim K. zu ihr wünsche. Sie legt demgegenüber nicht dar, inwiefern ihr aus dem erteilten Auftrag an den Beistand zur Suche einer Pflegefamilie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein der Beschwerdeführerin aus der vorinstanzlichen Verfügung entstehender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Viel- mehr wird die Vorinstanz im Verlauf des weiteren Verfahrens nach umfas- sender Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Entscheid in der Hauptsa- che, mithin über die Umplatzierung des Betroffenen, zu fällen haben. Bei diesem ausstehenden (anfechtbaren) Entscheid wird das Familiengericht die Frage einer möglichen Umplatzierung des Betroffenen zur Beschwer- deführerin thematisieren müssen. Zwar zog die Bezirksgerichtspräsidentin in der angefochtenen Verfügung in Erwägung, dass eine Platzierung des Betroffenen bei der Beschwerde- führerin nicht als geeignet betrachtet werde. Dabei handelt es sich aber um eine blosse Meinungsäusserung, welche die damit in erster Linie betref- fende prozessleitende Verfügung bzw. den erteilten Auftrag an den Bei- stand zur Suche einer Pflegefamilie nicht zum Sachurteil zu machen ver- mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2016 5A_638/2016 E. 3.1). Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über eine allfällige Umplatzierung des Betroffenen gemäss § 24 EG ZGB in die Kompetenz des Familiengerichts und nicht in die Einzelzuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums fällt. Mangels Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachten Nachteils fehlt es der Beschwerdeführerin somit an einem rechtlich geschützten Interesse, um die vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2022 anzufechten. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht einzutreten. -7- 1.3.3. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil drohen würde, wäre auf ihre Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. So schreibt das Gericht das Verfahren nach Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab, wenn das Rechtsschutzinteresse nach der Rechtshängigkeit der Beschwerde dahinfällt (Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2). Vorliegend besteht an der Anfech- tung der Verfügung der Vorinstanz vom 5. April 2022 ohnehin kein Rechts- schutzinteresse mehr, nachdem der Beistand seinem darin erteilten Auftrag nach erfolgter Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 3. Mai 2022 bereits nachgekommen ist. Wie in Erwägung 1.3.2. vorstehend dargelegt, liegt es nun an der Vorinstanz, einen Entscheid in der Hauptsache zu fällen, wobei diese, soweit ersichtlich, vorab bereits eine Anhörung der Beteiligten dazu geplant hat. 2. Soweit sich die Eingaben der Mutter vom 4. Mai 2022 und des Lebensge- fährten der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2022 als Beschwerden gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. April 2022 und nicht als blosse Stel- lungnahmen zur von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde ver- stehen, sind auf diese mangels rechtzeitiger Erhebungen innert der 10-tä- gigen Beschwerdefrist gemäss § 25 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO nicht einzutreten (vgl. zur Rechtsmittelfrist für Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt wird: REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 22 zu Art. 450b ZGB). 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Vorliegend handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Nachdem in der an- gefochtenen Verfügung erwogen wurde, dass eine Umplatzierung des Be- troffenen zur Beschwerdeführerin als ungeeignet erachtet werde, erscheint es nachvollziehbar, dass sich die nicht rechtlich vertretene Beschwerdefüh- rerin, welche die Umplatzierung des Betroffenen an sich beantragte, die angefochtene Verfügung (fälschlicherweise) als abschliessenden Ent- scheid verstand und daher eine Beschwerde dagegen erhob. Die Ent- scheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird daher redu- ziert und auf Fr. 300.00 festgelegt. -8- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheid- gebühr von Fr. 300.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.