6. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des mangelnden Einbezugs des Beschwerdeführers in die Standortbestimmung rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall in Anwendung von § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 107 ZPO vom Verteilungsgrundsatz abzuweichen. Auf eine Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers wird daher aus Ermessensgründen verzichtet. - 10 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.