Die Amtsführung der Beiständin ist somit im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Einbezug der Eltern in die Berichtserstellung stellt im Übrigen kein Gültigkeitserfordernis dar, weshalb dessen Mangelhaftigkeit nicht dazu führt, dass die Genehmigung des Berichts verwehrt werden muss. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.