Auf das Beschwerdebegehren um Aufhebung der Massnahme ist somit nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es vorbehalten, ein entsprechendes Gesuch um Aufhebung oder Anpassung der Beistandschaft zuhanden der Vorinstanz zu stellen, sodass hierüber in einem separaten Verfahren entschieden werden kann.