Fachrichterin als Einzelrichterin und nicht durch eine Kollegialbehörde gefällt, womit festgestellt werden kann, dass die Vorinstanz offensichtlich keinen Anlass zur Prüfung einer Anpassung oder Aufhebung der Massnahme gesehen hat. Im Weiteren hatte auch keiner der Verfahrensbeteiligten ein entsprechendes Gesuch gestellt. Folglich lässt sich festhalten, dass die Frage der Anpassung oder Aufhebung der Massnahme nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist. Auf das Beschwerdebegehren um Aufhebung der Massnahme ist somit nicht einzutreten.