4. 4.1. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Aufhebung der Massnahme. Die Beistandschaft endet – abgesehen von der Beendigung von Gesetzes wegen bei Tod (Art. 399 Abs. 1 ZGB) oder Volljährigkeit der verbeiständeten Person – mit einem Aufhebungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KOKES Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N 4.84 ff.; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 313 ZGB). Sie endet hingegen nicht mit dem Ende einer Berichtsperiode gemäss Art.