Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beiständin mehrfach ausgeführt hat, sie habe keine inhaltlichen Rückmeldungen der Eltern zum Bericht erhalten, obwohl der Beschwerdeführer sie mit oben zitierten E-Mails vom 2. und 24. November 2022 betreffend den Berichtsinhalt kontaktiert hatte. Zwar begründen die Einwände des Beschwerdeführers kein Erfordernis zur Berichtsanpassung, jedoch wäre es spätestens nach Erhalt der E-Mail vom 24. November 2022 und den darin aufgeworfenen Fragen des Beschwerdeführers angemessen gewesen, das mündliche Gespräch mit ihm zu suchen und ihm die Berichterstattung zu erläutern.