wäre im Sinne der obenstehenden Ausführungen eine mündliche Kommunikation wohl angebracht gewesen. Andererseits erscheint insbesondere die äusserst kurze Frist zur Stellungnahme (Versand des Berichts an den Beschwerdeführer am Freitag, dem 29. Oktober 2021, mit Frist zur Rückgabe bis am 3. November 2021) im Speziellen für eine Person nicht deutscher Muttersprache als impraktikabel. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beiständin mehrfach ausgeführt hat, sie habe keine inhaltlichen Rückmeldungen der Eltern zum Bericht erhalten, obwohl der Beschwerdeführer sie mit oben zitierten E-Mails vom 2. und 24. November 2022 betreffend den Berichtsinhalt kontaktiert hatte.