410 und N 2 zu Art. 411 ZGB). Dabei gilt es jedoch auf grösstmögliche Offenheit und Transparenz zu achten, da eine für die Eltern nicht nachvollziehbare Berichterstattung das Risiko birgt, dass sich diese bedroht fühlen oder Ängste gegenüber der Kindesschutzbehörde oder der Beistandsperson entwickeln bzw. bestehende Ängste verstärkt werden (AFFOLTER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 412 ZGB). Die erfolgte Erläuterung wird grundsätzlich durch die Unterschrift der Eltern auf dem Bericht nachgewiesen; das Fehlen einer Unterschrift ist von der Beistandsperson zu begründen (FASSBIND, in: OFK-ZGB, 4. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 410 und Art. 411 ZGB).