Das Gesetz sieht im Weiteren ausdrücklich vor, dass die Eltern im Rahmen der konkreten Standortbestimmung bei der Berichterstattung in geeigneter Form miteinzubeziehen sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 411 Abs. 2 ZGB; KOKES Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N 4.44). Die Ausgestaltung des Beizugs der Eltern liegt im Ermessen der Beistandsperson (FASSBIND, in: OFK-ZGB, 4. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 410 und N 2 zu Art.