Da die Ausübung des Kontaktrechts mit Unterstützung der Beiständin gemäss den obstehenden Ausführungen funktioniert, ist gegen den Ablauf der Besuchsplanausarbeitung nichts einzuwenden. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, den Beschwerdeführer regelmässig zu informieren. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Besuchstermine nur in Zusammenarbeit mit der Kindesmutter und nicht in Absprache mit dem Beschwerdeführer festgelegt werden, ist es wichtig, ihm die Besuchspläne so rasch als möglich zuzustellen. Kommt es aufgrund von Terminschwierigkeiten zu Verzögerungen, so ist der Beschwerdeführer proaktiv hierüber zu informieren.