So werden in Zusammenarbeit mit der Kindesmutter die Besuchspläne erarbeitet und anschliessend dem Beschwerdegegner zugestellt. Den Schwerpunkt auf der Kooperation mit der Kindesmutter begründet die Beiständin damit, dass diese arbeitstätig und in die zeitaufwändigen Freizeitaktivitäten der Kinder eingebunden sei, während der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgehe. Der Beschwerdeführer beanstandet seinen mangelnden Einbezug in die Ausarbeitung der Besuchspläne in seinen Eingaben nicht. Da die Ausübung des Kontaktrechts mit Unterstützung der Beiständin gemäss den obstehenden Ausführungen funktioniert, ist gegen den Ablauf der Besuchsplanausarbeitung nichts einzuwenden.