3.3. Die in der Beschwerde bzw. der Replik geäusserten Ausführungen des Beschwerdeführers sind überwiegend als generelle Gesellschaftskritik zu werten und vermögen an der Bewilligungsfähigkeit des Berichts nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insoweit zuzustimmen, als dass die Kommunikation der Beiständin mit dem Beschwerdeführer als nicht ordnungsgemäss erachtet wird.