3.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Bericht einen Überblick über die für das Kindeswohl massgebenden Vorkommisse wie insbesondere den geglückten Schulwechsel sowie den Kontakt zum Vater umfasst. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass auf Grundlage der durch die Beiständin jeweils für sechs Monate ausgearbeiteten Besuchspläne der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern vereinbarungsgemäss regelmässig am zweiten Samstag und vierten Sonntag des Monats stattfinden kann. Der Beschwerdeführer behauptet sodann auch nicht, dass die Umsetzung der Besuchsregelung, welche die Beiständin gemeinsam mit den Eltern organisiert, nicht funktionieren würde.