3. 3.1. In vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids vom 18. Januar 2022. Dies entspricht im Ergebnis einem Antrag auf Nichtgenehmigung des Berichts. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art 415 Abs. 1 und 2 ZGB prüft die Kindesschutzbehörde den periodischen Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung. Wenn nötig verlangt sie eine Berichtsergänzung. Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können.