Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Beiständin nicht wie ihr Vorgänger vor dem Bericht ein Gesprächstermin mit den Eltern vereinbart habe und führte aus, dass die Beiständin, da sie nicht Vormundin sei, nicht eigenmächtig Anträge stellen dürfe. Der eingereichten Korrespondenz lassen sich keine Rückmeldungen der Beiständin auf die E-Mails vom 2. sowie vom 24. 2021 November entnehmen.