So sei er nicht erst Ende März 2020, sondern bereits am 8. März 2020 am Arbeitsort der Beiständin vorstellig gewesen. Im Weiteren habe die Kindesmutter nie behauptet, dass er für die Kinder gefährlich sei und ihm nie verboten, die Kinder zu sehen, vielmehr strebe sie einen guten Umgang zwischen ihm und den Kindern an. Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Beiständin nicht wie ihr Vorgänger vor dem Bericht ein Gesprächstermin mit den Eltern vereinbart habe und führte aus, dass die Beiständin, da sie nicht Vormundin sei, nicht eigenmächtig Anträge stellen dürfe.