Auszügen lässt sich entnehmen, dass die Beiständin dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Oktober 2021 mitgeteilt hatte, dass sie ihm den Rechenschaftsbericht an vorgenanntem Datum per A-Post zustelle. Zugleich bat sie ihn darum, den unterschriebenen Bericht so rasch als möglich zu retournieren, mit dem Hinweis, dass sie den unterschriebenen Bericht bis am 3. November benötige. Mit E-Mail vom 2. November 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beiständin mit, dass er den Bericht an seinen Rechtsanwalt weitergeleitet habe; es seien viele Sachen falsch dargestellt und es fehle die fünfte Seite.