2.3. In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2022 führt die Beiständin aus, dass aufgrund Terminfindungsschwierigkeiten und Corona-Massnahmen bis anhin kein persönlicher Kontakt mit den Betroffenen und der Kindesmutter habe hergestellt werden können. Mit der Kindesmutter sei die Beiständin in regelmässigem Austausch per E-Mail gestanden, lose habe es zudem Mailkontakt mit dem Beschwerdeführer gegeben. Zur Wahrung des Kindeswohls mittels Vereinbarungen und Umsetzung des persönlichen Kontakts zwischen den Betroffenen und dem Beschwerdeführer sei ein persönlicher Kontakt mit den Eltern und den Betroffenen abdingbar gewesen.