3.3. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 nahm die Beiständin insbesondere zum Vorwurf des fehlenden Einbezugs der Eltern fristgerecht Stellung, nachdem sie hierzu durch den Instruktionsrichter der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts explizit aufgefordert worden war. 3.4. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Mai 2022. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. Zuständig für die Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts als Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO).