Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 übertrug das Familiengericht Q., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Amt des Beistands von J. auf E.. Diese erstattete dem Familiengericht Q., Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 Bericht und beantragte dessen Prüfung und Genehmigung sowie die Weiterführung der Beistandschaft im bestehenden Umfang, unter Verzicht auf eine Entschädigung. 2. 2.1. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 erkannte die Fachrichterin des Familiengerichts Q., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Vorinstanz), als Einzelrichterin Folgendes: