1. C., geboren am tt.mm.2009, und D., geborenen am tt.mm.2012, sind die gemeinsamen Söhne der seit dem 13. Dezember 2017 geschiedenen Eltern, A. und B.. Mit dem Ziel, die Eltern zu befähigen, die Kontakte und Besuche alleine regeln zu können, besteht für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zur Unterstützung und Begleitung des Kontakt- und Besuchsrechts. Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 übertrug das Familiengericht Q., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Amt des Beistands von J. auf E..