{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-18_2022-06-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5380", "Checksum": "835494a95f473460fbc2fc4769cce9d4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 14.06.2022 XBE.2022.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:20", "Checksum": "8994ce8250db2d46d4fe0b8158a4ee0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 14.06.2022 XBE.2022.18\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.18\n(KEBK.2021.352)\nArt. 39\n\nEntscheid vom 14. Juni 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nMutter B._____,\n\nBetroffene C._____,\nPerson 1\n\nBetroffene D._____,\nPerson 2\n1 und 2 Beiständin: E._____, Berufsbeistandschaft\nQ._____\n\nAnfechtungsge- Beschluss des Familiengerichts Q._____ vom 18. Januar 2022\ngenstand\n\nBetreff Prüfung Bericht ohne Rechnung vom 01.02.2020 - 31.01.2021\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nC., geboren am tt.mm.2009, und D., geborenen am tt.mm.2012, sind die\ngemeinsamen Söhne der seit dem 13. Dezember 2017 geschiedenen Eltern, A. und B.. Mit dem Ziel, die Eltern zu befähigen, die Kontakte und\nBesuche alleine regeln zu können, besteht für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zur Unterstützung und Begleitung des\nKontakt- und Besuchsrechts. Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 übertrug das\nFamiliengericht Q., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Amt des\nBeistands von J. auf E.. Diese erstattete dem Familiengericht Q., Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, mit Eingabe vom 22. Dezember 2021\nBericht und beantragte dessen Prüfung und Genehmigung sowie die Weiterführung der Beistandschaft im bestehenden Umfang, unter Verzicht auf\neine Entschädigung.\n\n2.\n2.1.\nMit Entscheid vom 18. Januar 2022 erkannte die Fachrichterin des Familiengerichts Q., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Vorinstanz), als Einzelrichterin Folgendes:\n\n\" 1.\nDer von der Berufsbeistandschaft Q. erstellte Bericht für die Periode vom\n1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 (Eingang 22. Dezember 2021) wird\ngenehmigt.\nDie Beiständin wird für diese Periode entlastet.\n\n2.\nDer nächste ordentliche Bericht für die Periode von 1. Februar 2021 bis\n31. Januar 2023 ist von der Berufsbeistandschaft Q., E., bis zum 30. April\n2023 einzureichen.\n\n3.\nDie Beiständin verzichtet auf eine Entschädigung für die Mandatsführung\nfür die letzte Periode.\n\n4.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\"\n\n2.2.\nMit Eingabe vom 28. Januar 2022 verlangte der Vater eine schriftliche Begründung des Entscheids. Diese wurde ihm am 7. März 2022 zugestellt.\n\n3.\n3.1.\nMit Postaufgabe vom 4. April 2022 erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 18. Januar 2022 Beschwerde\n-3-\n\nund beantragte sinngemäss, dieser sowie die Beistandschaft seien aufzuheben.\n\n3.2.\nMit Schreiben vom 11. April 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und verwies auf die Begründung des angefochtenen Entscheides.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 3. Mai 2022 nahm die Beiständin insbesondere zum Vorwurf des fehlenden Einbezugs der Eltern fristgerecht Stellung, nachdem sie\nhierzu durch den Instruktionsrichter der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts explizit aufgefordert worden\nwar.\n\n3.4.\nDer Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Mai 2022.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in\nErwägung:\n\n1.\nZuständig für die Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts als Beschwerdeinstanz (§ 41 EG\nZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO).\n\nDer Beschwerdeführer ist als Vater der betroffenen Personen gemäss\nArt. 450 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde fristgerecht eingereicht.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des\nEntscheids vom 18. Januar 2022. Im Weiteren bringt er sinngemäss vor,\ndass sich die Elternbeziehung in den letzten drei Jahren wesentlich verbessert habe, sodass die Beistandschaft nicht mehr notwendig und aufzuheben sei. Insbesondere bemängelt er, dass die Beiständin noch nie seit\nÜbernahme des Mandats im Jahr 2019, und auch nicht vor Beantragung\nder Berichtsgenehmigung, das persönliche Gespräch mit den Eltern gesucht habe. Seine Kinder sehe er mehr als im Besuchsplan vorgesehen,\nwobei er sie selbständig und ohne Begleitung der Beiständin betreue. In\nder Beilage der Beschwerde findet sich ein Schreiben, mittels welchem die\nKindesmutter, die Ausführungen des Beschwerdeführers unterschriftlich\nbestätigt.\n-4-\n\n2.2.\nDer Rechenschaftsbericht wurde für die Berichtsperiode vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 erstattet. Im Juni 2019 habe die Kindesmutter dem damaligen Beistand mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für unbestimmte Dauer im Ausland sei. Am 30. März 2020 habe der Beschwerdeführer der Beiständin gemeldet, dass er in die Schweiz zurückgekehrt sei\nund die Kinder sehen möchte. Seitdem erarbeite die Beiständin nach Absprache mit der Kindesmutter, der Beschwerdeführer sei arbeitslos, unter\nEinbezug von Familien- und Fussballterminen einen Besuchsplan für jeweils sechs Monate, mit Besuchen zweimal im Monat. Zudem sei mit den\nEltern vereinbart worden, dass sie Planabweichungen oder Verschiebungen bilateral regeln. An die Weisung des Familiengerichts, in Anwesenheit\nder Kinder nicht negativ über die Kindesmutter zu sprechen, halte sich der\nBeschwerdeführer gemäss Aussagen der Kindesmutter nicht. Die Beistandschaft trage dazu bei, dass das Besuchsrecht regelmässig stattfände,\ndie Konflikte der Eltern minimiert würden und die Kinder nicht in einen Loyalitätskonflikt gerieten.\n\n"}