Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.18 (KEBK.2021.352) Art. 39 Entscheid vom 14. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer Mutter B._____, Betroffene C._____, Person 1 Betroffene D._____, Person 2 1 und 2 Beiständin: E._____, Berufsbeistandschaft Q._____ Anfechtungsge- Beschluss des Familiengerichts Q._____ vom 18. Januar 2022 genstand Betreff Prüfung Bericht ohne Rechnung vom 01.02.2020 - 31.01.2021 -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C., geboren am tt.mm.2009, und D., geborenen am tt.mm.2012, sind die gemeinsamen Söhne der seit dem 13. Dezember 2017 geschiedenen El- tern, A. und B.. Mit dem Ziel, die Eltern zu befähigen, die Kontakte und Besuche alleine regeln zu können, besteht für die Kinder eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zur Unterstützung und Begleitung des Kontakt- und Besuchsrechts. Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 übertrug das Familiengericht Q., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Amt des Beistands von J. auf E.. Diese erstattete dem Familiengericht Q., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 Bericht und beantragte dessen Prüfung und Genehmigung sowie die Wei- terführung der Beistandschaft im bestehenden Umfang, unter Verzicht auf eine Entschädigung. 2. 2.1. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 erkannte die Fachrichterin des Famili- engerichts Q., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Vo- rinstanz), als Einzelrichterin Folgendes: " 1. Der von der Berufsbeistandschaft Q. erstellte Bericht für die Periode vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 (Eingang 22. Dezember 2021) wird genehmigt. Die Beiständin wird für diese Periode entlastet. 2. Der nächste ordentliche Bericht für die Periode von 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2023 ist von der Berufsbeistandschaft Q., E., bis zum 30. April 2023 einzureichen. 3. Die Beiständin verzichtet auf eine Entschädigung für die Mandatsführung für die letzte Periode. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." 2.2. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 verlangte der Vater eine schriftliche Be- gründung des Entscheids. Diese wurde ihm am 7. März 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Postaufgabe vom 4. April 2022 erhob der Vater (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen den Entscheid vom 18. Januar 2022 Beschwerde -3- und beantragte sinngemäss, dieser sowie die Beistandschaft seien aufzu- heben. 3.2. Mit Schreiben vom 11. April 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stel- lungnahme zur Beschwerde und verwies auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheides. 3.3. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 nahm die Beiständin insbesondere zum Vor- wurf des fehlenden Einbezugs der Eltern fristgerecht Stellung, nachdem sie hierzu durch den Instruktionsrichter der Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutz des Aargauischen Obergerichts explizit aufgefordert worden war. 3.4. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Mai 2022. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. Zuständig für die Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Aargauischen Obergerichts als Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO). Der Beschwerdeführer ist als Vater der betroffenen Personen gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den ange- fochtenen Entscheid wurde fristgerecht eingereicht. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des Entscheids vom 18. Januar 2022. Im Weiteren bringt er sinngemäss vor, dass sich die Elternbeziehung in den letzten drei Jahren wesentlich verbes- sert habe, sodass die Beistandschaft nicht mehr notwendig und aufzuhe- ben sei. Insbesondere bemängelt er, dass die Beiständin noch nie seit Übernahme des Mandats im Jahr 2019, und auch nicht vor Beantragung der Berichtsgenehmigung, das persönliche Gespräch mit den Eltern ge- sucht habe. Seine Kinder sehe er mehr als im Besuchsplan vorgesehen, wobei er sie selbständig und ohne Begleitung der Beiständin betreue. In der Beilage der Beschwerde findet sich ein Schreiben, mittels welchem die Kindesmutter, die Ausführungen des Beschwerdeführers unterschriftlich bestätigt. -4- 2.2. Der Rechenschaftsbericht wurde für die Berichtsperiode vom 1. Feb- ruar 2020 bis 31. Januar 2021 erstattet. Im Juni 2019 habe die Kindesmut- ter dem damaligen Beistand mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für un- bestimmte Dauer im Ausland sei. Am 30. März 2020 habe der Beschwer- deführer der Beiständin gemeldet, dass er in die Schweiz zurückgekehrt sei und die Kinder sehen möchte. Seitdem erarbeite die Beiständin nach Ab- sprache mit der Kindesmutter, der Beschwerdeführer sei arbeitslos, unter Einbezug von Familien- und Fussballterminen einen Besuchsplan für je- weils sechs Monate, mit Besuchen zweimal im Monat. Zudem sei mit den Eltern vereinbart worden, dass sie Planabweichungen oder Verschiebun- gen bilateral regeln. An die Weisung des Familiengerichts, in Anwesenheit der Kinder nicht negativ über die Kindesmutter zu sprechen, halte sich der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der Kindesmutter nicht. Die Bei- standschaft trage dazu bei, dass das Besuchsrecht regelmässig stattfände, die Konflikte der Eltern minimiert würden und die Kinder nicht in einen Lo- yalitätskonflikt gerieten. Im Weiteren ergibt sich aus dem Bericht, dass in der Berichtsperiode keine persönlichen Kontakte zwischen der Beiständin und den Kindern bzw. El- tern stattgefunden haben. Mit den Kindseltern habe die Beiständin per E-Mail und telefonisch kommuniziert. 2.3. In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2022 führt die Beiständin aus, dass auf- grund Terminfindungsschwierigkeiten und Corona-Massnahmen bis anhin kein persönlicher Kontakt mit den Betroffenen und der Kindesmutter habe hergestellt werden können. Mit der Kindesmutter sei die Beiständin in re- gelmässigem Austausch per E-Mail gestanden, lose habe es zudem Mail- kontakt mit dem Beschwerdeführer gegeben. Zur Wahrung des Kindes- wohls mittels Vereinbarungen und Umsetzung des persönlichen Kontakts zwischen den Betroffenen und dem Beschwerdeführer sei ein persönlicher Kontakt mit den Eltern und den Betroffenen abdingbar gewesen. Die Fin- dung eines persönlichen Kontakts mit den Kindern und der Kindesmutter sei in Planung. Als zweiter Schritt würde ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattfinden. Den Rechenschaftsbericht habe die Beiständin den Eltern per Post zur Kenntnis und Unterzeichnung zugestellt. Weder hätten die Eltern den Bericht retourniert, noch habe sie eine inhalt- liche Rückmeldung erhalten. 2.4. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass die Aus- führungen der Beiständin nicht der Wahrheit entsprächen. Zum Beweis reicht er Auszüge der E-Mail-Korrespondenz mit der Beiständin ein. Den -5- Auszügen lässt sich entnehmen, dass die Beiständin dem Beschwerdefüh- rer mit E-Mail vom 29. Oktober 2021 mitgeteilt hatte, dass sie ihm den Re- chenschaftsbericht an vorgenanntem Datum per A-Post zustelle. Zugleich bat sie ihn darum, den unterschriebenen Bericht so rasch als möglich zu retournieren, mit dem Hinweis, dass sie den unterschriebenen Bericht bis am 3. November benötige. Mit E-Mail vom 2. November 2022 teilte der Be- schwerdeführer der Beiständin mit, dass er den Bericht an seinen Rechts- anwalt weitergeleitet habe; es seien viele Sachen falsch dargestellt und es fehle die fünfte Seite. Gleichzeitig teilte der Beschwerdeführer der Beistän- din mit, dass er sich melden werde, sobald er eine Antwort des Rechtsan- walts erhalten habe und dankte ihr für ihre Geduld. Im Weiteren ist der Ein- gabe eine E-Mail vom 24. November 2021 des Beschwerdeführers zuhan- den der Beiständin beigelegt. In dieser teilte er der Beiständin mit, mit wel- chen Punkten des Berichts er nicht einverstanden ist. So sei er nicht erst Ende März 2020, sondern bereits am 8. März 2020 am Arbeitsort der Bei- ständin vorstellig gewesen. Im Weiteren habe die Kindesmutter nie be- hauptet, dass er für die Kinder gefährlich sei und ihm nie verboten, die Kin- der zu sehen, vielmehr strebe sie einen guten Umgang zwischen ihm und den Kindern an. Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Beiständin nicht wie ihr Vorgänger vor dem Bericht ein Gesprächstermin mit den Eltern vereinbart habe und führte aus, dass die Beiständin, da sie nicht Vormundin sei, nicht eigenmächtig Anträge stellen dürfe. Der einge- reichten Korrespondenz lassen sich keine Rückmeldungen der Beiständin auf die E-Mails vom 2. sowie vom 24. 2021 November entnehmen. 3. 3.1. In vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhe- bung des Entscheids vom 18. Januar 2022. Dies entspricht im Ergebnis einem Antrag auf Nichtgenehmigung des Berichts. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art 415 Abs. 1 und 2 ZGB prüft die Kindesschutzbe- hörde den periodischen Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmi- gung. Wenn nötig verlangt sie eine Berichtsergänzung. Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diesen Inhalt nach dem objektiven Wahrheits- gehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweis- kraft zu verleihen. Mit der Genehmigung des periodischen Rechenschafts- berichts wird daher nicht die materielle Richtigkeit des Berichts beurteilt, sondern damit bringt die Behörde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Be- treuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig emp- findet (vgl. BIDERBOST, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Aufl. 2013, N 6 zu Art. 415 ZGB; VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 415 ZGB). -6- Eine Nichtgenehmigung des Berichts hat allenfalls dann zu erfolgen, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Amtsführung des Bei- stands nicht einverstanden ist. Wird der Bericht nicht genehmigt oder hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – trotz Genehmigung des Be- richts – Beanstandungen zu machen, hat dies in der Regel nicht zur Folge, dass der Rechenschaftsbericht abgeändert werden muss, denn die Ver- gangenheit kann nicht mehr verändert werden. Die Behörde würde dem Beistand in diesem Fall jedoch eine Weisung erteilen, wie er sich in Zukunft zu verhalten hat. 3.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Bericht einen Überblick über die für das Kindeswohl massgebenden Vorkommisse wie insbesondere den geglückten Schulwechsel sowie den Kontakt zum Vater umfasst. Dem Be- richt lässt sich entnehmen, dass auf Grundlage der durch die Beiständin jeweils für sechs Monate ausgearbeiteten Besuchspläne der Kontakt zwi- schen dem Beschwerdeführer und den Kindern vereinbarungsgemäss re- gelmässig am zweiten Samstag und vierten Sonntag des Monats stattfin- den kann. Der Beschwerdeführer behauptet sodann auch nicht, dass die Umsetzung der Besuchsregelung, welche die Beiständin gemeinsam mit den Eltern organisiert, nicht funktionieren würde. Im Ergebnis kann die Aus- gestaltung der Beistandschaftsführung somit als dem Kindeswohl dienlich bewertet werden, weshalb die Betreuung durch die Beiständin in der rele- vanten Periode grundsätzlich als korrekt bewertet wird und mit der Berichts- genehmigung das Einverständnis mit der Mandatsführung ausgesprochen werden kann. 3.3. Die in der Beschwerde bzw. der Replik geäusserten Ausführungen des Be- schwerdeführers sind überwiegend als generelle Gesellschaftskritik zu werten und vermögen an der Bewilligungsfähigkeit des Berichts nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insoweit zuzustimmen, als dass die Kommunikation der Beiständin mit dem Beschwerdeführer als nicht ord- nungsgemäss erachtet wird. Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben im vorliegenden Verfahren mehrfach vorgebracht, dass ihm die Besuchspläne nicht bzw. zu spät zu- gestellt wurden und dass in der gesamten Berichtsperiode sowie insbeson- dere im Rahmen der periodischen Berichterstattung keine persönlichen Gespräche zwischen den Eltern und der Beiständin stattgefunden hätten. Die Beiständin hat das Mandat nach einer Sistierung des Besuchsrechts und längeren Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers im Frühling 2020 übernommen. Eine solche Situation ist vergleichbar mit der Einstiegs- phase einer neu angeordneten Kindesschutzmassnahme. Diese ist insbe- sondere durch ein gegenseitiges Sich-Einlassen gekennzeichnet, wobei es -7- zentral ist, die kontextuellen und kulturellen Eigenheiten des Klientensys- tems zu erkunden und bei der Wahl der Gesprächsführungsmethode zu berücksichtigen (KOKES Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N 4.26). Im vorliegenden Bericht fällt auf, dass die Beiständin mit den Eltern ausschliesslich per E-Mail und dabei wohl überwiegend mit der Kindesmut- ter kommuniziert. So werden in Zusammenarbeit mit der Kindesmutter die Besuchspläne erarbeitet und anschliessend dem Beschwerdegegner zu- gestellt. Den Schwerpunkt auf der Kooperation mit der Kindesmutter be- gründet die Beiständin damit, dass diese arbeitstätig und in die zeitaufwän- digen Freizeitaktivitäten der Kinder eingebunden sei, während der Be- schwerdeführer keiner Arbeit nachgehe. Der Beschwerdeführer bean- standet seinen mangelnden Einbezug in die Ausarbeitung der Besuchs- pläne in seinen Eingaben nicht. Da die Ausübung des Kontaktrechts mit Unterstützung der Beiständin gemäss den obstehenden Ausführungen funktioniert, ist gegen den Ablauf der Besuchsplanausarbeitung nichts ein- zuwenden. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, den Beschwerde- führer regelmässig zu informieren. Insbesondere in Anbetracht der Tatsa- che, dass die Besuchstermine nur in Zusammenarbeit mit der Kindesmutter und nicht in Absprache mit dem Beschwerdeführer festgelegt werden, ist es wichtig, ihm die Besuchspläne so rasch als möglich zuzustellen. Kommt es aufgrund von Terminschwierigkeiten zu Verzögerungen, so ist der Be- schwerdeführer proaktiv hierüber zu informieren. Zudem erscheinen auf- grund der sprachlichen Hürden, welche die schriftliche Kommunikation in einer Fremdsprache mit sich bringen, persönliche Gespräche mit dem Be- schwerdeführer als umso wichtiger. Das Gesetz sieht im Weiteren ausdrücklich vor, dass die Eltern im Rahmen der konkreten Standortbestimmung bei der Berichterstattung in geeigneter Form miteinzubeziehen sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 411 Abs. 2 ZGB; KOKES Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N 4.44). Die Ausgestaltung des Beizugs der Eltern liegt im Ermessen der Beistands- person (FASSBIND, in: OFK-ZGB, 4. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 410 und N 2 zu Art. 411 ZGB). Dabei gilt es jedoch auf grösstmögliche Offenheit und Trans- parenz zu achten, da eine für die Eltern nicht nachvollziehbare Berichter- stattung das Risiko birgt, dass sich diese bedroht fühlen oder Ängste ge- genüber der Kindesschutzbehörde oder der Beistandsperson entwickeln bzw. bestehende Ängste verstärkt werden (AFFOLTER, in: Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 412 ZGB). Die erfolgte Er- läuterung wird grundsätzlich durch die Unterschrift der Eltern auf dem Be- richt nachgewiesen; das Fehlen einer Unterschrift ist von der Beistandsper- son zu begründen (FASSBIND, in: OFK-ZGB, 4. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 410 und Art. 411 ZGB). Vorliegend erscheint der Einbezug des Beschwerdeführers in die Bericht- erstattung in mehreren Hinsichten als nicht situationsgerecht. Einerseits -8- wäre im Sinne der obenstehenden Ausführungen eine mündliche Kommu- nikation wohl angebracht gewesen. Andererseits erscheint insbesondere die äusserst kurze Frist zur Stellungnahme (Versand des Berichts an den Beschwerdeführer am Freitag, dem 29. Oktober 2021, mit Frist zur Rück- gabe bis am 3. November 2021) im Speziellen für eine Person nicht deut- scher Muttersprache als impraktikabel. Schliesslich ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Beiständin mehrfach ausgeführt hat, sie habe keine inhalt- lichen Rückmeldungen der Eltern zum Bericht erhalten, obwohl der Be- schwerdeführer sie mit oben zitierten E-Mails vom 2. und 24. November 2022 betreffend den Berichtsinhalt kontaktiert hatte. Zwar begründen die Einwände des Beschwerdeführers kein Erfordernis zur Berichtsanpassung, jedoch wäre es spätestens nach Erhalt der E-Mail vom 24. November 2022 und den darin aufgeworfenen Fragen des Beschwerdeführers angemessen gewesen, das mündliche Gespräch mit ihm zu suchen und ihm die Bericht- erstattung zu erläutern. Aufgrund des Gesagten wird die Beiständin angewiesen, die Eltern künftig auf Wunsch durch ein persönliches Gespräch in die Standortbestimmung vor der periodischen Berichteinreichung miteinzubeziehen. 4. 4.1. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Aufhebung der Massnahme. Die Beistandschaft endet – abgesehen von der Beendigung von Gesetzes wegen bei Tod (Art. 399 Abs. 1 ZGB) oder Volljährigkeit der verbeiständeten Person – mit einem Aufhebungsent- scheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KOKES Praxisanlei- tung Kindesschutzrecht, 2017, N 4.84 ff.; BREITSCHMID, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 313 ZGB). Sie endet hingegen nicht mit dem Ende einer Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb bei der Berichtsgenehmigung grundsätzlich auch nicht über die Weiterführung oder Verlängerung der Beistandschaft zu ent- scheiden ist. Ergeben sich allerdings aus dem Beistandschaftsbericht Hin- weise dafür, dass die Massnahme nicht mehr notwendig oder aber zu er- gänzen ist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen die Aufhebung oder Änderung der Massnahme zu prüfen. Entscheidungen über die Anpassung oder Aufhe- bung der Massnahme betreffen den Kernbereich des Kindesschutzes, wes- halb sie nicht in die Einzelzuständigkeit fallen (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. h EG ZGB), sondern zwingend von der Kollegialbehörde gefällt werden müssen (VOGEL, in: Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 22 zu Art. 415 ZGB). 4.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 18. Januar 2022 nicht über den Bestand der Massnahme entschieden. Der Entscheid wurde durch eine -9- Fachrichterin als Einzelrichterin und nicht durch eine Kollegialbehörde ge- fällt, womit festgestellt werden kann, dass die Vorinstanz offensichtlich kei- nen Anlass zur Prüfung einer Anpassung oder Aufhebung der Massnahme gesehen hat. Im Weiteren hatte auch keiner der Verfahrensbeteiligten ein entsprechendes Gesuch gestellt. Folglich lässt sich festhalten, dass die Frage der Anpassung oder Aufhebung der Massnahme nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist. Auf das Beschwerdebegehren um Auf- hebung der Massnahme ist somit nicht einzutreten. Dem Beschwerdefüh- rer bleibt es vorbehalten, ein entsprechendes Gesuch um Aufhebung oder Anpassung der Beistandschaft zuhanden der Vorinstanz zu stellen, sodass hierüber in einem separaten Verfahren entschieden werden kann. 5. Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen grundsätzlich gemäss dem von der Beiständin ausgearbeiteten Besuchsplan stattfinden. Die Mandatsführung der Beiständin hat somit in der relevanten Berichtsperiode massgeblich dazu beigetragen, dass die Kinder ihren Vater regelmässig sehen konnten, womit ihre gesunde Entwicklung gefördert und dem Kindeswohl Rechnung getragen wurde. Die Amtsführung der Beiständin ist somit im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Einbezug der Eltern in die Berichtserstellung stellt im Übrigen kein Gültigkeitserfordernis dar, weshalb dessen Mangel- haftigkeit nicht dazu führt, dass die Genehmigung des Berichts verwehrt werden muss. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des mangelnden Einbezugs des Beschwer- deführers in die Standortbestimmung rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall in Anwendung von § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 107 ZPO vom Ver- teilungsgrundsatz abzuweichen. Auf eine Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers wird daher aus Ermessensgründen verzichtet. - 10 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beiständin wird angewiesen, die Eltern künftig auf Wunsch durch ein persönliches Gespräch in die Standortbestimmung vor der periodischen Berichteinreichung miteinzubeziehen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.