3. Das Familiengericht Zofingen wird angewiesen, die aufgrund des Wohnsitzwechsels der Betroffenen neu zuständige Kindesschutzbehörde baldmöglichst um Übernahme der Massnahme zu ersuchen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 400.00 auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber unter dem Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt.