Die Eingaben vom 28. März und 20. Juni 2022 bzw. 29. April und 24. Juni 2022 werden gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 20 % berücksichtigt. Die Eingabe des Kindesvaters vom 18. Oktober 2022 hingegen ist nicht zu entschädigen, da sie im Wesentlichen nur die bereits mit der Beschwerdeantwort gestellten Anträge wiederholte, ohne entscheidrelevante neue Erkenntnisse vorzubringen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 60.00;