5.3. Das Honorar des Rechtsvertreters der Kindesmutter bzw. der Rechtsvertreterin des Kindesvaters ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.) zu berechnen. Die Grundentschädigung ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die Eingaben vom 28. März und 20. Juni 2022 bzw. 29. April und 24. Juni 2022 werden gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 20 % berücksichtigt.