4. Der Antrag des Kindesvaters betreffend vorsorgliche Anordnung eines Besuchsrechts wird mit dem vorliegenden definitiven Entscheid in der Sache gegenstandslos und ist daher als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben. 5. 5.1. Sowohl die Beschwerde, wie auch die Anträge des Kindesvaters sind teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteien ihre eigenen Parteikosten tragen zu lassen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).