Gemäss Bericht der Institution Q., Zweigstelle X., vom 4. März 2021 hat sich das im Zeitraum der Abklärung gelebte Besuchsrecht mit zwei Übernachtungen zudem negativ auf das Verhalten der Kinder ausgewirkt (KEKV.2021.11/12, act. 12 ff.). Folglich erscheint es angemessen und im Sinne des Kindeswohls, erst einmal das mit Entscheid vom 7. April 2021 (KEKV.2021.11/12) angeordnete Besuchsrecht mit einer Übernachtung umzusetzen, bevor eine Erweiterung in Betracht gezogen und geprüft werden kann. 3.3.3. Im Entscheid vom 7. April 2021 (KEKV.2021.11/12) wurde das angeordnete Besuchsrecht des Kindesvaters von der durch die Beiständin der - 13 -