Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören (Art. 314a ZGB), wobei das Bundesgericht in seinem Leitentscheid zur Kindesanhörung davon ausgegangen ist, dass diese im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 Erw. 1.2.3). 3.2.2. Die Neuregelung des persönlichen Verkehrs ist nur möglich bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1). - 12 -